Allgemeine Lieferbedingungen für Geschäftskunden
Stand: 01.06.2024
Bitt beachte, dass aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet wird. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Ebenso verzichten wir im Text auf förmliche Anrede um den Lesefluss zu verbessern.
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fabian Koßmehl, THE WEEZEL Vertrieb, Amthausstr. 1, 35428 Langgöns (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Sofern der Auftraggeber neben einer Artikelbestellung auch einen vom Verkäufer angebotenen Service in Anspruch nehmen möchte, gelten hierfür die Besonderen Geschäftsbedingungen dieser jeweiligen Services. Diese Bedingungen sind bei den jeweiligen Services aufgeführt und gelten im Falle der Inanspruchnahme neben den nachfolgenden Bedingungen. Im Falle von Kollisionen zwischen diesen AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen der einzelnen Services gehen letztere stets vor.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Geschäftsführers, des Inhabers oder eines Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Testwerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Schwankende Werte bei Naturpodukten, handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Texten, Werbemitteln, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(1) Für Onlinebestellungen über the-weezel.com gelten die gezeigten Onlinepreise. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Deine Rechnungen kannst Du im Bereich „Mein Konto“ einsehen, wenn Du Dich als Auftraggeber registriert und Dich über die Website mit Deinen Zugangsdaten angemeldet hast. Die Rechnungen werden Dir elektronisch im PDF-Format zum Download zur Verfügung gestellt.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(1) Lieferungen erfolgen zu den Versandkosten und zugehörigen Versandbedingungen aufgrund der ausgewählten Liefer- und Versandarten, die unter https://www.the-weezel.com/hilfe-center/versand__lieferung/ aktuell einzusehen sind. Diese können Änderungen unterliegen. Bei sperrigen Artikeln, die im Einzelnen entsprechend ausgewiesen sind, berechnet der Verkäufer zusätzlich einen am Artikel ausgewiesenen Sperrgutzuschlag.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Artikel sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(Es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des §8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers oder der Versandort des ersten Versenders, der für den Verkäufer tätig wird, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb / die gelieferte in den Verkauf genommen hat oder mit einem Teilverkauf begonnen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Sachmängeln gilt die Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.
(2) Die gelieferten Artikel sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seiner eigenen Mangelrügepflichten gegenüber seinem Drittlieferanten nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in §8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(8) Soweit der Verkäufer einen Artikel mit einer Herstellergarantie an den Auftraggeber liefert, setzt eine Inanspruchnahme des Verkäufers eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, soweit der Umfang der Garantieerklärung des Herstellers hinter den Rechten gemäß §6 (1) bis (7) dieser allgemeinen Lieferbedingungen zurückbleibt oder der Verkäufer eine weitergehende Garantie als der Hersteller abgegeben hat. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen vorliegenden Angaben zum Hersteller zugänglich machen. Sofern der Auftraggeber die 48 Monate Langzeit-Garantie in Anspruch genommen hat, ist §443 BGB mit erweiterten Kundenrechten einschlägig.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Sachmängeln gilt die Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.
(2) Die gelieferten Artikel sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seiner eigenen Mangelrügepflichten gegenüber seinem Drittlieferanten nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in §8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(8) Soweit der Verkäufer einen Artikel mit einer Herstellergarantie an den Auftraggeber liefert, setzt eine Inanspruchnahme des Verkäufers eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, soweit der Umfang der Garantieerklärung des Herstellers hinter den Rechten gemäß §6 (1) bis (7) dieser allgemeinen Lieferbedingungen zurückbleibt oder der Verkäufer eine weitergehende Garantie als der Hersteller abgegeben hat. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen vorliegenden Angaben zum Hersteller zugänglich machen. Sofern der Auftraggeber die 48 Monate Langzeit-Garantie in Anspruch genommen hat, ist §443 BGB mit erweiterten Kundenrechten einschlägig.
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. §8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle von Datenverlusten haftet der Verkäufer nur, wenn der Auftraggeber die Daten regelmäßig – mindestens einmal täglich – nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(7) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Der Auftraggeber versichert, keinen Einbau oder Verbau der durch den Verkäufer gelieferten Artikel in Produkte des Auftraggebers zum Zwecke des Vertriebs an Dritte vorzunehmen. Die vom Verkäufer zu liefernden Artikel dürfen durch den Auftraggeber nicht in einer Serienfertigung verwendet werden. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Seriendefekte. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Haftung des Verkäufers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(9) Die Einschränkungen dieses §8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Artikel vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Artikel erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Artikel auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich den Artikel heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten b) befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Die aus dem Weiterverkauf des Artikels entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und er den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird dieser auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(1) Der Auftraggeber ist bezüglich der zu liefernden Artikel verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere die Regelungen zur Exportkontrolle und Handelsembargos, zu beachten und zu befolgen. Dies umfasst sowohl deutsche, europarechtliche als auch ausländische nationale Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der US-Exportadministration. Die zu liefernden Artikel dürfen weder direkt noch indirekt weiterverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne vorab alle Beschränkungen zu beachten, erforderliche Verwaltungsentscheidungen einzuholen und alle Formalitäten zu erfüllen, die nach vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Regelungen zu beachten sind oder gefordert werden.
(2) Soweit der Verkäufer den Transport der Artikel an einen Lieferort außerhalb Deutschlands übernommen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich über besondere rechtliche Vorschriften des Bestimmungslandes zu unterrichten, die vom Verkäufer im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferung der Artikel zu beachten sind. Der Auftraggeber hat den Verkäufer frühzeitig, jedoch spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen, ob eine Verwendung der zu liefernden Artikel in der Militärgüter- oder Rüstungsindustrie oder eine sonstige militärische Verwendung durch den Auftraggeber oder einen Dritten in einem Staat außerhalb der Europäischen Union beabsichtigt oder nicht auszuschließen ist.
(3) Unterbleibt eine diesbezügliche Mitteilung, so gilt dies als Zusicherung des Auftraggebers, dass keine solche direkte oder indirekte militärische Verwendung der zu liefernden Artikel in einem solchen Staat erfolgt. Liegen gleichwohl konkrete Hinweise auf eine mögliche militärische Verwendung in einem solchen Staat vor, ist der Verkäufer berechtigt, eine Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Genehmigungspflicht des Transportvorgangs einzuholen oder die Einholung durch den den Auftraggeber zu verlangen; Ansprüche des Auftraggebers aufgrund hieraus resultierender Verzögerung sind ausgeschlossen.
(1) Im Rahmen der Rückgabe von Geräten mit Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks, etc.) an den Verkäufer, aus welchem Grund auch immer (Gewährleistung, Reparatur, Rückabwicklung des Kaufs, etc), ist der Auftraggeber verpflichtet Daten, insbesondere personenbezogene und vertrauliche, von den Geräten vor deren Rückgabe zu sichern und anschließend dauerhaft und sicher zu löschen.
(2) Der Verkäufer kann nicht sicherstellen, dass alle Daten und Datenfragmente unwiederbringlich gelöscht werden und haftet nicht dafür, dass die Daten nicht in die Hände Dritter gelangen. Der Auftraggeber stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen frei, die daraus resultieren können, dass auf dem Gerät oder den zugehörigen Datenträgern, welche zurückgeben wurden, noch Daten gleich welcher Art vorhanden waren. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche Dritter. Soweit noch Daten auf den Speichermedien vorhanden sind, besteht für diese keine Vertraulichkeit.
(3) Ist eine Löschung der Daten durch den Auftraggeber technisch vor Rückgabe speicherfähiger Artikel nicht möglich, so hat der Auftraggeber den Verkäufer vor Rückgabe schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Artikel noch aufgespielte, vertrauliche und/ oder personenbezogene oder sonstige ihm zugehörige Daten enthält, deren Löschung ihm aus technischen Gründen unmöglich war. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer durch diese Mitteilung nicht verpflichtet wird, die Löschung der betreffenden Daten erfolgreich durchzuführen.
(1) Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Dieses Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar. Abweichend von §2 (1) erfolgt die Annahme mit dem Erhalt des Artikels durch den Auftraggeber nach Übersendung des Artikels durch den Verkäufer bzw. mit der Ausführung der Dienstleistungen beim Auftraggeber durch den Verkäufer.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Der Verkäufer speichert den Vertragstext und sendet dem Auftraggeber die Bestelldaten per E-Mail zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftsfkunden und die Allgemeinen Lieferbedingungen kann der Auftraggeber jederzeit unter www.the-weezel.com/legal-center/ einsehen. Deine früheren Bestellungen sind unter dem Navigationspunkt „Meine Bestellungen“ für Dich einsehbar, wenn Du Dich als Auftraggeber registriert und über die Website mit Deinen Kundendaten angemeldet hast.
(4) Im Onlineshop erfährt der Auftraggeber die Geltungsdauer von befristeten Angeboten. Trotz sorgfältiger Bevorratung kann es vorkommen, dass einige Aktionsartikel schneller als vorgesehen verkauft sind. Der Verkäufer kann deshalb keine Liefergarantie geben. Es gilt: Nur solange der Vorrat reicht.
(5) Bei Produktion auf Kundenwunsch (Artikel, die speziell für den Auftraggeber gefertigt werden), besteht ab Produktionsbeginn oder zahlungseingang (je nachdem, was eher zutrifft) kein Widerrufsrecht. Die Sach-& Mängelrüge bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber wird im Onlineshop über den Hinweis “wird für Dich hergestellt” (oder ähnlich lautend) auf diesen Umstand hingewiesen. Die Bestellannahme und die Lieferzeitangabe erfolgen unter Vorbehalt vorrätiger Grundmaterialien.
(6) Für registrierte Auftraggeber ist es möglich, qualifizierte Warenkörbe und Artikel per Schnellbestellung zu bestellen, ohne den Checkoutprozess zu durchlaufen. Mit dem Klick auf “Jetzt kostenpflichtig bestellen” wird die Bestellung gemäß den in der Schnellbestellung angegebenen Konditionen ausgelöst.
(1) Der Verkäufer bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen die bestellten Artikel zurückzusenden. Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Artikel in Besitz genommen hat. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rücksendung der Artikel. Für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal als Paketpost zurückgesandt werden können und als solche in der Rechnung als “Sperrgut” gekennzeichnet sind, gilt: Der Auftraggeber liefert die Artikel an der deutschen Versandadresse des Verkäufers ab. Erfolgt die Rücksendung vom Ausland aus, hat der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kundenkonto gutgeschrieben, falls die Artikelrücksendung akzeptiert wurde.
(2) Die Rücksendung hat zu erfolgen an:
THE WEEZEL VERTRIEB
B2B Retouren
Amthausstr. 1
35428 Langgöns
(3) Der Verkäufer räumt das freiwillige Rückgaberecht unter den folgenden Bedingungen ein:
- der Artikel ist unbenutzt,
- der Artikel ist unbeschädigt, und
- der Artikel ist vollständig.
Das Testen oder Ausprobieren des Artikels gilt als Benutzung des Artikels.
(4) Das Freiwillige Rückgaberecht besteht nicht für
- Bild-, Ton- und Datenträger, CDs, DVDs, Software, soweit deren Versiegelung geöffnet oder online heruntergeladen wurde
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte
- Bücher, soweit die Schutzhülle geöffnet oder sie online heruntergeladen wurden
- Artikel, die nach Kunden- / Auftraggeberspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden / Auftraggeber zugeschnitten sind
- Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde
- Artikel, die nach Kunden- / Auftraggeberspezifikationen aus Standardkomponenten konfiguriert werden, wie z.B. individuell konfigurierte Bongs, Beleuchtung mit/ohne Installationen, sobald diese genutzt oder in Betrieb genommen werden
- von Kunden / Auftraggeber aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden oder Auftraggeber bereits eingebaut werden
- Batterien, Akkus, Kabel, Leuchtmittel, Halbleiter, Hygieneartikel, Samen, Blüten, Blütenerzeugnisse, Blütenbestandteile oder ähnliche Artikel, soweit deren Versiegelung oder Verpackung geöffnet wurde
- Meterware, Verbrauchsmaterialien
- Sonderbestellungen des Kunden / Auftraggeber, wie z.B. speziell für den Kunden / Auftraggeber bestellte Ersatzteile etc.
- Großmengenlieferungen, bei denen dem Auftraggeber Sonderkonditionen eingeräumt wurden
(5) Es besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung beauftragt hat und der Verkäufer die Dienstleistung vollständig erbracht oder mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat. Ein Rücktrittsrecht ist schließlich auch dann ausgeschlossen, wenn Verkäufer den Artikel von dritten Vorlieferanten bezieht, die ihrerseits kein Rückgaberecht einräumen. In diesem Fall ist der Artikel im Shop entsprechend gekennzeichnet.
Alle Informationen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom Verkäufer erhält, gelten als vertraulich, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt. Reverse Engineering (§3 I Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt. Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und dürfen während der Laufzeit des Vertrages und bis zu drei Jahre nach dessen Beendigung keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Von dieser Geheimhaltungspflicht sind insbesondere auch der Inhalt und die Bedingungen dieses Vertrages geschützt.
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Gießen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Gießen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.